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   VG Bayreuth, 22.08.2018 - B 8 K 17.31115   

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VG Bayreuth, 22.08.2018 - B 8 K 17.31115 (https://dejure.org/2018,35809)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22.08.2018 - B 8 K 17.31115 (https://dejure.org/2018,35809)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22. August 2018 - B 8 K 17.31115 (https://dejure.org/2018,35809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4, § 30; AufenthG § 59; GG Art. 16a
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei mehreren Verfolgerstaaten

  • rewis.io

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei mehreren Verfolgerstaaten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.08.2018 - B 8 K 17.31115
    Denn der aus der Flüchtlingseigenschaft folgende Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 1 AufenthG kann nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 08.02.2005 - 1 C 29/30 - BVerwGE 122, 376 - juris, Rn. 13).

    Daraus folgt zugleich, dass ein Rechtsschutzinteresse eines Klägers an der begehrten Feststellung zu § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich eines Staates, als deren Staatsangehöriger er sich betrachtet, nicht mit dem Argument verneint werden kann, dass sich die (negativen) Feststellungen zu § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Bescheid des Bundesamtes nur auf einen anderen Staat beziehen und dem Kläger im Bescheid eine Abschiebung nur in einen Staat, nicht dagegen in einen anderen Staat angedroht werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 02.08.2007 - 10 C 13/07 u.a. - BVerwGE 129, 155 - juris, Rn. 9; U.v. 12.07.2005 - 1 C 22/04 - juris, Rn. 10; U.v. 08.02.2005 - 1 C 29/03 - BVerwGE 122, 376 - juris, Rn. 15; VG München, B.v. 03.04.2012 - M 15 S 12.30156 - juris, Rn. 12; G.v. 23.06.2009 - M 11 K 09.50124 - juris, Rn. 17).

    Hat der Flüchtling bereits ausreichende Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden, kann er - unbeschadet des in jedem Falle unbedingt zu beachtenden Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat - darüber hinaus grundsätzlich nicht mehr seine Anerkennung als Flüchtling sowie das damit verbundene qualifizierte Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) beanspruchen (BVerwG, U.v. 08.02.2005 - 1 C 29/03 - juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 30.04.1997 - 9 B 11.97

    Rückkehr- bzw. Wiedereinreiseverweigerung - Vorübergehende Einreisesperre -

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.08.2018 - B 8 K 17.31115
    Zwar könnte sich auch eine Einreiseverweigerung unter Umständen als politische Verfolgung wegen der Herkunft darstellen, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerwG v. 12.02.1985, Az. 9 C 45.84; v. 30.04.1997, Az. 9 B 11/97).

    Eine Wiedereinreiseverweigerung wäre auch dann asylrechtlich relevant, wenn sie für unabsehbare Zeit verhängt und dem Betroffenen auch der Schutz durch diplomatische oder konsularische Vertretungen nicht länger gewährt wird (BVerwG, DVBl. 1997, 912).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.08.2018 - B 8 K 17.31115
    Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 16.04.1985, Az.: 9 C 109.84).

    Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16.04.1985 a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 13.03.2019 - B 7 K 17.32299

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    Dies gilt auch unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und auf eine ihm dort drohende Verfolgung beruft (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13.07 - juris; BVerwG, U.v. 12.7.2005 - 1 C 22.04 - juris; VG München, B.v. 3.4.2012 - M 15 S 12.30156 - juris; VG Bayreuth, U.v. 22.8.2018 - B 8 K 17.31115 - juris).

    Sollte tatsächlich eine Abschiebung in "einen anderen aufnahmebereiten Staat" (vgl. Ziffer 5 Satz 3 des streitgegenständlichen Bescheids) Bescheid beabsichtigt werden, bedarf es insoweit einer neuen/weiteren Entscheidung, gegen die der Kläger erneut Rechtsschutz begehren (VG Bayreuth, U.v. 22.8.2018 - B 8 K 17.31115 - juris; VG Bayreuth, U.v.21.9.2018 - B 7 K 17.31950).

    Besteht - wie in der vorliegenden Sache - aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1998 - 1 B 41.98 - juris; VG Bayreuth, U.v. 22.8.2018 - B 8 K 17.31115 - juris; VG Bayreuth, U.v.21.9.2018 - B 7 K 17.31950).

  • VG Oldenburg, 10.10.2022 - 1 A 4255/18

    Äthiopien: Kein internationaler Schutz für ledige äthiopische Staatsangehörige

    Personen eritreischer Herkunft müssen in Äthiopien derzeit weder Deportationen noch andere For men von relevanten Diskriminierungen befürchten, auch wenn ihre Familie von den De portationen zwischen 1998 und 2000 betroffen war (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 7.12.2018 - 5 K 1915/16.A - , juris Rn. 35; VG Bayreuth, Urteil vom 22.8.2018 - B 8 K 17.31115 - , juris Rn. 47 m.w.N.; VG Berlin Urteil vom 28.2.2019 - 28 K 247.17A - , juris Rn. 61 m.w.N.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Ethiopia: People of mixed Eritrean/Ethiopan nationality, 31.8.2016, Seite 19).

    Die Situation für die in Äthio pien lebenden Personen eritreischer Herkunft hat sich deutlich verbessert und in der Praxis bestehen viele der vorherigen Einschränkungen im Hinblick auf Wohnsitznahme, Eigentum, Arbeitsaufnahme und Ausbildung nicht mehr (VG Bayreuth, Urteil vom 22.8.2018 - B 8 K 17.31115 - , juris Rn. 47).

  • VG Cottbus, 09.10.2020 - 3 K 1489/16
    Bei sonstiger Ablehnung i.S.v. § 38 Abs. 1 AsylG würde die Klage jedoch aufschiebende Wirkung entfalten; auch würde die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage (nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens) betragen, während bei offensichtlicher Unbegründetheit dem Ausländer lediglich eine Ausreisefrist von einer Woche aufzuerlegen ist (vgl. so auch: VG Trier, Urt. v. 13. Februar 2019 - 1 K 6155/17.TR -, juris, Rn. 59-64, m.w.N.; VG Bayreuth, Urt. v. 22. August 2018 - B 8 K 17.31115 -, juris, Rn. 29; so auch bereits: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11. November 1997 - A 14 S 412/97 -, juris, Rn. 37).
  • VG Potsdam, 10.08.2022 - 3 K 2417/17

    Tschad: Abschiebungsverbot bei prekärer humanitärer Lage für eine

    Bei sonstiger Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG würde die Klage jedoch aufschiebende Wirkung entfalten; auch würde die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage (nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens) betragen, während bei offensichtlicher Unbegründetheit dem Ausländer lediglich eine Ausreisefrist von einer Woche aufzuerlegen ist (vgl. so auch: VG Cottbus, Urteil vom 22. September 2022 - VG 3 K 1489/16.A - S. 5 ff d. UA, n.v.; VG Trier, Urteil vom 13. Februar 2019 - 1 K 6155/17.TR - juris Rn. 59 ff. m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 22. August 2018 - B 8 K 17.31115 - juris Rn. 29; so auch bereits: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 1997 - A 14 S 412/97 - juris Rn. 37).
  • VG Bayreuth, 14.01.2021 - B 7 K 20.31109

    Äthiopien: keine drohende Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung für

    Sollte tatsächlich eine Abschiebung in "einen anderen aufnahmebereiten Staat" (vgl. Ziffer 5 Satz 3 des streitgegenständlichen Bescheids) beabsichtigt werden, bedarf es insoweit einer neuen/weiteren Entscheidung, gegen die die Klägerin erneut Rechtsschutz begehren (VG Bayreuth, U.v. 22.8.2018 - B 8 K 17.31115 - juris; VG Bayreuth, U.v.21.9.2018 - B 7 K 17.31950).
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